Allgemeine Geschäftsbedingungen
   
 

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Info-Link   1. AGB Firma Krimm Baumaschinen GbR für den Verkauf von neuen und gebrauchten Baumaschinen und Baugeräten

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1.AGB Für den Verkauf von neuen und gebrauchten Baumaschinen und Baugeräten

1. Vertragspartner, Anwendungsbereich

1.1. Vertragspartner im Rahmen der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Krimm Baumaschinen GbR (im Folgenden als "Fa. Krimm" bezeichnet), Am Lindenbrunnen 12, 97846 Partenstein, und der Kunde. Weitere Informationen zu den Kommunikationsdaten und der gesetzlichen Vertretung der Fa. Krimm finden Sie unter www.krimm-baumaschinen.de im Impressum.
1.2. Alle Lieferungen und Leistungen, die die Fa. Krimm für Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.3. Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen der Fa. Krimm und dem jeweiligen Kunden wirksam.
1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2. Angebote, Angebotsunterlagen

2.1. Die Angebote auf den Internetseiten der Fa. Krimm stellen eine unverbindliche Informationsmöglichkeit für den Kunden dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten übernimmt die Fa. Krimm nicht.
2.2. Angebote und Kostenvoranschläge der Fa. Krimm sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich ein Bindungsdatum in dem jeweiligen Angebot genannt ist.
2.3. Soweit mit einem Angebot Zeichnungen, Skizzen oder technische Angaben überreicht wurden, sind diese nur annähernd maßgebend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Vertragsumfang

3.1. Für den Vertrags- und Lieferumfang ist - in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen - die in Textform erteilte Auftragsbestätigung der Fa. Krimm maßgebend.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Alle genannten Preise verstehen sich - sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt - "ab Geschäftssitz der Fa. Krimm" zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. eventuell anfallender Kosten für Verpackung und Versand.
4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für gebrauchte Verkaufsgegenstände inklusive der Umsatzsteuer sowie etwaiger Kosten für Verpackung und Versand mit der Bereitstellung zur Abholung am Geschäftssitz der Fa. Krimm zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung übt die Fa. Krimm das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht aus.
4.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für neu hergestellte Kaufgegenstände inklusive der Umsatzsteuer sowie etwaiger Kosten für Verpackung und Versand sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
4.4. Alle Zahlungen haben rein netto, ohne Skonti und sonstige Abzüge zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4.5. Auch nach Vertragsabschluss ist die Fa. Krimm jederzeit berechtigt, vom Kunden die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Kunde einem Sicherungsbegehren nicht innerhalb von 5 Tagen nach, so ist die Fa. Krimm berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Kunde eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt hat, kann er Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die Rückgabe der Bürgschaft verlangen.
4.6. Die Vorlage einer Bankbürgschaft kann der Kunde abwenden, indem er der Fa. Krimm einen unbedingt abgeschlossenen Darlehensvertrag mit einer deutschen Bank als Darlehensgeber vorlegt, wel-cher von der Bank bestätigt wurde und in welchem die Darlehnssumme über den vollen Kaufpreis lautet und bei welchem die Auszahlung der Darlehnssumme spätestens Zug um Zug mit Auslieferung des Gerätes unwiderruflich an die Fa. Krimm zu erfolgen hat.

5. Aufrechnungsverbot

5.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche der Fa. Krimm aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. Krimm anerkannt.
5.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungsansprüchen der Fa. Krimm Rechte auf Zurückbehaltung - auch aus Mängelrügen - entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.

6. Lieferbedingungen

6.1. Die Lieferung des Verkaufsgegenstandes erfolgt durch Bereitstellung zur Abholung am Geschäftssitz der Fa. Krimm in Partenstein. Für eine Versendung des Verkaufgegenstandes vermittelt die Fa. Krimm auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und in dessen Auftrag ein Transportunternehmen. Eine Haftungsübernahme für den Transport erfolgt insoweit jedoch nicht. Verantwortlich für den Transport ist ab der Übergabe an den Transporteur alleine das im Auftrag des Kunden tätige Transportunternehmen. Sofern der Kunde es wünscht, deckt die Fa. Krimm die Lieferung durch eine Transportversicherung ein; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
6.2. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht - in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen - in der von der Fa. Krimm übersandten Auftragsbestätigung in Textform als verbindlich zugesagt wurde. Jede Lieferung steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Fa. Krimm selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert wird.
6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Fa. Krimm den Kunden innerhalb der Lieferfrist über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes benachrichtigt hat. Die Fa. Krimm ist darüber hinaus auch berechtigt, vor Ablauf der Lieferfrist zu leisten.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Benachrichtigung über die Bereitstellung unverzüglich zu übernehmen.
6.5. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Krimm berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insbesondere ist die Fa. Krimm dazu berechtigt, für die Lagerung des Verkaufsgegenstandes ½ % des Rechnungsbetrages je Monat zu berechnen.
6.6. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.5. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.7. Im Falle eines Sicherungsverlangens gem. Ziff. 4.5. wird die Lieferfrist um den Zeitraum vom Verlangen der Sicherung bis zur Stellung der Sicherung gehemmt.
6.8. Soweit die Fa. Krimm aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben vorbehalten.
6.9. Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen, die die Fa. Krimm nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, u.a.), wird die Frist angemessen verlängert. Der Kunde wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Verzögerungen länger als vier Wochen nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Fa. Krimm behält sich das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Krimm berechtigt, den Verkaufsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser ist ausdrücklich erklärt. Die Fa. Krimm ist nach Rücknahme des Verkaufsgegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die Fa. Krimm berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Krimm unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Krimm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Fa. Krimm jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich der Umsatzsteuer) der Forderung der Fa. Krimm ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Krimm, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Fa. Krimm verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die Fa. Krimm verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Fa. Krimm vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Fa. Krimm gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Krimm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Fa. Krimm gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fa. Krimm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Fa. Krimm anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Fa. Krimm.
7.7. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und die Fa. Krimm in dem Darlehensvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung mit einem eigenen Forderungsrecht als Zahlungsempfänger der Darlehnssumme bestimmt ist.
7.8. Die Fa. Krimm verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei der Fa. Krimm.

8. Gewährleistung

8.1. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für neu hergestellte Kaufgegenstände leistet die Fa. Krimm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen Gewähr, wobei die Gewährleistungsdauer auf ein Jahr ab Gefahrübergang begrenzt ist.
8.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Fa. Krimm nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Fa. Krimm verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9. Haftung

9.1. Die Fa. Krimm hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
9.2. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung der Fa. Krimm auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers haftet die Fa. Krimm jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10. Inzahlungnahme

10.1. Soweit die Fa. Krimm eine Maschine in Zahlung nimmt, gilt der Zustand der Maschine zum Zeitpunkt der begutachtenden Besichtigung durch die Fa. Krimm als vertraglich vereinbart.
10.2. Verschlechterungen jeder Art im Zustand der Maschine in der Zeit bis zur Übernahme durch die Fa. Krimm gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen die Fa. Krimm zur Minderung des für die Inzahlungnahme vereinbarten Preises. Ausgenommen hiervon ist die normale Abnutzung ohne jede Beeinträchtigung der vollen Funktionsfähigkeit der Maschine.

11. Unwirksame Klauseln, Gerichtsstand

11.1. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
11.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fa. Krimm in Partenstein ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

12. Geltendes Recht

12.1. Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.